Die Pflicht ist nicht neu und sie betrifft jeden Baubetrieb mit Angestellten. Das Bundesarbeitsgericht hat 2022 entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeit aller Beschäftigten systematisch erfassen müssen (BAG, 1 ABR 22/21). Das gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
Für das Baugewerbe kommt die Dokumentationspflicht aus dem Mindestlohngesetz dazu. Nach §17 MiLoG müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden, spätestens 7 Kalendertage nach dem Arbeitstag, und mindestens 2 Jahre aufbewahrt werden. Ab 2026 wird die elektronische Erfassung verpflichtend, Papier reicht dann nicht mehr.
Die Details zu Fristen, Bußgeldern und Übergangsregeln stehen in zwei eigenen Artikeln: Zeiterfassung Pflicht 2026 und MiLoG-Nachweis auf der Baustelle.