Viele Betriebe glauben, die Zeiterfassungspflicht kommt erst 2026. Das stimmt nicht ganz. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeiten aller Beschäftigten systematisch erfassen müssen (BAG, 1 ABR 22/21). Das gilt seit dem Beschluss, unabhängig von der Betriebsgröße.
Rechtsgrundlage ist der unionsrechtskonform ausgelegte §3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Das BAG bezog sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (das sogenannte „Stechuhr-Urteil"), das EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein objektives und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung vorzuschreiben.
Für das Baugewerbe gelten zusätzlich die verschärften Dokumentationspflichten aus dem Mindestlohngesetz (§17 MiLoG). Baubetriebe gehören zu den Branchen nach §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz und müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Frist: spätestens 7 Kalendertage nach dem Arbeitstag.