StempelZeit – Zeiterfassung für Baustellen
Ratgeber

Zeiterfassung Pflicht 2026: Was Bau­betriebe wissen müssen

Die Arbeitszeiterfassung ist für das Baugewerbe keine Zukunftsmusik. Sie ist bereits Pflicht. Was sich 2026 ändert: Die Erfassung muss elektronisch erfolgen. Hier steht, was das konkret bedeutet und was bei Verstößen passiert.

Justitia-Figur mit Richterhammer und Gesetzbuch

Die Pflicht gilt bereits jetzt

Viele Betriebe glauben, die Zeiterfassungspflicht kommt erst 2026. Das stimmt nicht ganz. Das Bundesarbeitsgericht hat am 13. September 2022 entschieden, dass Arbeitgeber in Deutschland die Arbeitszeiten aller Beschäftigten systematisch erfassen müssen (BAG, 1 ABR 22/21). Das gilt seit dem Beschluss, unabhängig von der Betriebsgröße.

Rechtsgrundlage ist der unionsrechtskonform ausgelegte §3 Abs. 2 Nr. 1 Arbeitsschutzgesetz. Das BAG bezog sich dabei auf das EuGH-Urteil vom 14. Mai 2019 (das sogenannte „Stechuhr-Urteil"), das EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, ein objektives und zugängliches System zur Arbeitszeiterfassung vorzuschreiben.

Für das Baugewerbe gelten zusätzlich die verschärften Dokumentationspflichten aus dem Mindestlohngesetz (§17 MiLoG). Baubetriebe gehören zu den Branchen nach §2a Schwarz­arbeits­bekämpfungs­gesetz und müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen. Frist: spätestens 7 Kalendertage nach dem Arbeitstag.

Was sich 2026 ändert: Elektronische Pflicht

Der Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur Reform des Arbeitszeitgesetzes liegt vor. Kernpunkt: Die Arbeitszeiterfassung muss künftig elektronisch erfolgen. Papier-Stundenzettel reichen dann nicht mehr aus.

Das Inkrafttreten wird in der ersten Jahreshälfte 2026 erwartet. Es gibt gestaffelte Übergangsfristen je nach Betriebsgröße:

Betriebsgröße Übergangsfrist
Mehr als 250 Mitarbeiter 1 Jahr nach Inkrafttreten
50 bis 249 Mitarbeiter 2 Jahre nach Inkrafttreten
Bis 50 Mitarbeiter Bis zu 5 Jahre nach Inkrafttreten
Unter 10 Mitarbeiter Ausnahme: analoge Erfassung bleibt zulässig

Wichtig: Die Übergangsfristen betreffen nur die Form (elektronisch vs. analog). Die grundsätzliche Pflicht zur Zeiterfassung gilt bereits jetzt, auch für Kleinbetriebe.

Was genau dokumentiert werden muss

Die Aufzeichnungspflicht nach MiLoG §17 und dem BAG-Beschluss umfasst:

  • Beginn der täglichen Arbeitszeit
  • Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Dauer der täglichen Arbeitszeit
  • Überstunden (§16 Abs. 2 ArbZG)

Die Aufzeichnung muss spätestens 7 Kalendertage nach dem Arbeitstag erfolgen. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren.

Pausen sind nach aktuellem Recht empfohlen, werden mit der ArbZG-Reform 2026 voraussichtlich ebenfalls verpflichtend.

Bußgelder und Strafen

Die Strafen bei Verstößen gegen die Dokumentationspflicht sind erheblich:

Verstoß Bußgeld
Fehlende oder verspätete Aufzeichnung (§21 MiLoG) Bis zu 30.000 € pro Verstoß
Verstoß gegen Höchstarbeitszeiten/Ruhezeiten (§22 ArbZG) Bis zu 30.000 €
Vorsätzliche Gefährdung oder beharrliche Wiederholung (§23 ArbZG) Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe

Der Zoll (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) kontrolliert regelmäßig auf Baustellen. Bei einer Kontrolle müssen die Arbeitszeitnachweise vor Ort vorgelegt werden können. Wer dann nur zerknitterte Stundenzettel aus der Hosentasche zieht, hat ein Problem.

Was Bau- und Handwerksbetriebe jetzt tun sollten

Wer noch mit Papier-Stundenzetteln arbeitet, muss nicht in Panik verfallen. Aber warten sollte man auch nicht. Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt schon, und je früher der Umstieg auf ein elektronisches System erfolgt, desto weniger Stress gibt es wenn die ArbZG-Reform greift.

Für Baubetriebe mit 5 bis 50 Mitarbeitern lohnt sich eine einfache, mobile Lösung: Mitarbeiter stempeln per Handy, das Büro hat die Daten sofort. Kein Nachtippen, keine fehlenden Zettel, kein Ärger bei der nächsten Zollkontrolle. Welche Methode sich bei wechselnden Baustellen bewährt, zeigt unser Ratgeber zur Zeiterfassung auf der Baustelle.

Digitale Zeiterfassung Handwerk Pflicht: Was gilt für Handwerksbetriebe?

Für Handwerksbetriebe, ob SHK, Elektro, Trockenbau, Maler oder Fliesenleger, gelten die gleichen Anforderungen wie für Baubetriebe. Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss deren Arbeitszeit systematisch erfassen. Ab 2026 kommt die Pflicht zur elektronischen Erfassung dazu. Gerade kleinere Handwerksbetriebe ohne eigene IT-Abteilung profitieren von einer browserbasierten Lösung: kein Software-Rollout, keine App-Installation auf jedem Handy, einfach ein Link. StempelZeit ist genau dafür gebaut: transparente Preise ab 19 € pro Monat findest du in der Preisübersicht.

Weiterlesen:

Zeiterfassung für Ihren Baubetrieb

StempelZeit erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die Arbeitszeitdokumentation.