Das Mindestlohngesetz verpflichtet Arbeitgeber im Baugewerbe zur Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit jedes Mitarbeiters. Konkret müssen erfasst werden:
- Beginn der täglichen Arbeitszeit
- Ende der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
Die Aufzeichnung muss spätestens am 7. Kalendertag nach dem Arbeitstag vorliegen. Die Unterlagen sind mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Aus steuerlichen Gründen (GoBD) empfiehlt sich eine Aufbewahrung von 10 Jahren.
Die Rechtsgrundlage: Das Baugewerbe ist als Branche nach §2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz gelistet und unterliegt damit verschärften Kontroll- und Dokumentationspflichten.